In Absatz 2.1 der Fischereiabgabenrichtlinie ist die Förderung aus Mitteln der Fischereiabgabe beschrieben: „Gefördert werden können Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Lebensraumes der Fische (gem. Art. 1 Abs. 1 BayFiG), der Fischhege, der Anpassung an den Klimawandel, der Aus- und Fortbildung der Fischer, der Jugendarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und der Untersuchung überregionaler, für die Fischerei bedeutsamer Fragen, dienen.“
Die detaillierten Beschreibungen der förderfähigen Maßnahmen, deren Bedingungen und Fördersätze sind im Anhang zur Fischereiabgaberichtlinie beschrieben. Diese und das Antragsformular stehen am Ende der Seite zum Download bereit.
Gefördert werden
Maßnahmen zur Verbesserung und zum Erhalt des Lebensraums der Fische
z.B. Schaffung von Fischwanderhilfen und Laichplätzen, Gewässerbeschattung und andere lebensraumverbessernde Maßnahmen.
Die Förderung beträgt grundsätzlich 90 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 60.000 € je Maßnahme. In geschlossenen Gewässern max. 70 %.
Untersuchungen und Vorhaben des Arten- und Gewässerschutzes
Besatzmaßnahmen nach Fischsterben
Besatzmaßnahmen zum Nachteilsausgleich nach nachweislich nicht selbst verschuldetem Fischsterben, soweit anerkanntermaßen kein anderweitiger Schadenersatz erlangt werden kann.
Der Fördersatz beträgt maximal 50 % der Besatzkosten. Die Förderdauer beträgt maximal drei aufeinanderfolgende Jahre.
Artenhilfsprogramme
Anschaffung von Geräten zur Hege des Fischbestands
Geräte zur Wasseruntersuchung: Förderung 60 %, höchstens 1.500 €
Elektrofischfanggeräte, Netze, Brutboxen und Laichhilfen sowie Boote (und u.U. Transportbehälter): Förderung 60 %, höchstens 6.000 €
Anschaffung von Geräten für Lehr- und Lernzwecke
z.B. Beamer, Kamera Förderung: 60 %
Untersuchungen und Gutachten
Untersuchungen und Gutachten, insbesondere auch zur Gefährdung aquatischer Organismen, sowie die Entwicklung von Sanierungsplänen
und deren Dokumentation werden mit 100 %, bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 €, in begründeten Fällen auch höher, gefördert.
Öffentlichkeitsarbeit
z.B. Fischlehrpfad, Informationsbroschüren, Schaukästen: Förderung 60 %
Lehrgangswesen, Lehr- und Lernmittel
Förderung von Lehrgangs- und Kurskosten. z.B. für Gewässerwarte: Förderung 85 %
Jugendförderung
z.B. Anschaffung von Lehrmaterial, Lehrfahrten zu Fischereimuseen, Seminarkosten, Zeltlager: Förderung 80 %
Maßnahmen zur Inklusion
Schaffung behindertengerechter Angelplätze, Bau/Umbau barrierefreier Zugänge: Förderung 90 %
Schriftstück | Link |
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Anhang zur Fischereiabgaberichtlinie | Herunterladen |
Antragsformular (ausfüllbar) | Herunterladen |
Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR | Gehe zu |
Abrechnung von Arbeitsleistung | Herunterladen |
Abrechnung von Sachleistungen und Spenden | Herunterladen |
Wichtige Hinweise!
Ein Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Anträge sind bis spätestens 15. September des laufenden Jahres zu stellen!
Alle Mittel müssen bis 15. November abgerufen werden!
Im Falle einer Bewilligung erhalten Sie vom LFV eine Vereinbarung in 2-facher Ausfertigung. Eine davon unterschreiben und sofort (spätestens nach 2 Wochen) zurück an den LFV senden. Ein Exemplar ist für Ihre Akten bestimmt.
Die Verwendungsnachweise spätestens 1 Monat nach Beendigung der Maßnahme direkt bei der Förderstelle einreichen.
Bei einer nicht vollständig abgeschlossenen Maßnahme wird von dem Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit Begründung erforderlich.
Die Bagatellgrenze liegt bei 150 €