Vereinsrecht während Corona

Da uns immer wieder Anfragen bezüglich Mitgliederversammlungen Wahlen erreichen, haben wir hier Informationen zusammengestellt:

Grundlage ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.

Der für Vereine relevante Text lautet:

§ 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen
    und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der
    Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss
ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem
vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform
abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

In der Praxis bedeutet es, daß Vorstände auch nach Ablauf der Amtspreiode im Amt bleiben, wenn eine Versammlung nicht möglich ist und eine Online-Veranstaltung oder ein Umlaufverfahren für die Mitglieder nicht zumutbar ist. Diese Regelung gilt bis zum 31.08.2022

Weitere Informationen finden sich z.B. bei der Freiwilligenagentur des Landkreises Regensburg