Förderung aus der Fischereiabgabe

In Absatz 2.1 der Fischereiabgabenrichtlinie ist die Förderung aus Mitteln der Fischereiabgabe beschrieben: "Gefördert werden können Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Lebensraumes der Fische (gem. Art. 1 Abs. 1 BayFiG), der Fischhege, der Anpassung an den Klimawandel, der Aus- und Fortbildung der Fischer, der Jugendarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und der Untersuchung überregionaler, für die Fischerei bedeutsamer Fragen, dienen."

Die detaillierten Beschreibungen der förderfähigen Maßnahmen, deren Bedingungen und Fördersätze sind im Anhang zur Fischereiabgaberichtlinie beschrieben. Diese und das Antragsformular stehen am Ende der Seite zum Download bereit.

Gefördert werden

Maßnahmen zur Verbesserung und zum Erhalt des Lebensraums der Fische

z.B. Schaffung von Fischwanderhilfen und Laichplätzen, Gewässerbeschattung und andere lebensraumverbessernde Maßnahmen.

Die Förderung beträgt grundsätzlich 90 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 60.000 € je Maßnahme. In geschlossenen Gewässern max. 70 %.

Untersuchungen und Vorhaben des Arten- und Gewässerschutzes

Besatzmaßnahmen nach Fischsterben

Besatzmaßnahmen zum Nachteilsausgleich nach nachweislich nicht selbst verschuldetem Fischsterben, soweit anerkanntermaßen kein anderweitiger Schadenersatz erlangt werden kann.

Der Fördersatz beträgt maximal 50 % der Besatzkosten. Die Förderdauer beträgt maximal drei aufeinanderfolgende Jahre.

Anschaffung von Geräten zur Hege des Fischbestands

Geräte zur Wasseruntersuchung: Förderung 60 %, höchstens 1.500 €

Elektrofischfanggeräte, Netze, Brutboxen und Laichhilfen sowie Boote (und u.U. Transportbehälter): Förderung 60 %, höchstens 6.000 €

Anschaffung von Geräten für Lehr- und Lernzwecke

z.B. Beamer, Kamera Förderung: 60 %

Untersuchungen und Gutachten

Untersuchungen und Gutachten, insbesondere auch zur Gefährdung aquatischer Organismen, sowie die Entwicklung von Sanierungsplänen

und deren Dokumentation werden mit 100 %, bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 €, in begründeten Fällen auch höher, gefördert.

Öffentlichkeitsarbeit

z.B. Fischlehrpfad, Informationsbroschüren, Schaukästen: Förderung 60 %

Lehrgangswesen, Lehr- und Lernmittel

Förderung von Lehrgangs- und Kurskosten. z.B. für Gewässerwarte: Förderung 85 %

z.B. Anschaffung von Lehrmaterial, Lehrfahrten zu Fischereimuseen, Seminarkosten, Zeltlager: Förderung 80 %

Schaffung behindertengerechter Angelplätze, Bau/Umbau barrierefreier Zugänge: Förderung 90 %

SchriftstückLink
Anhang zur FischereiabgaberichtlinieHerunterladen
AntragsformularHerunterladen
Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaRGehe zu
Abrechnung von ArbeitsleistungHerunterladen
Abrechnung von Sachleistungen und SpendenHerunterladen

Förderanträge ab dem 1. Dezember 2025 - nur noch online
Wichtige Hinweise!

Mit Beginn des neuen Förderjahres 2026 fällt der Startschuss für die Antragstellung auf Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe über das Online-Förderportal des Landesfischereiverbandes e.V. (https://foerderportal.lfvbayern.de). Ab dem 1. Dezember 2025 können Förderanträge grundsätzlich nur noch über das Online-Förderportal eingereicht werden. Der komplette Fördervorgang - vom Antrag bis zur Auszahlung der Fördermittel - wird über dieses Portal transparent abgewickelt.

Ab dem 24. November 2025 erhalten Fischereivereine und Fischereiberechtigte, die in der Vergangenheit bereits Fördermittel über die Förderstelle im Landesfischereiverband Bayern e.V. bezogen haben, postalisch einen Leitfaden für ihre Erstregistrierung im System.

Weitere Informationen und Hilfestellungen finden Sie auf der Seite des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. (www.lfvbayern.de) sowie über die Hotline-Nummer 089/642726-52.

Weiterhin gilt:
Ein Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Die Anträge müssen bis spätestens 15. September gestellt werden.
Alle Mittel müssen bis 15. November abgerufen werden, ggf. muss eine Verlängerung, schriftlich mit einer Begründung der Verzögerung, frühzeitig beantragt werden.
Die Verwendungsnachweis muss spätestens 1 Monat nach Beendigung der Maßnahme eingereicht werden.
Die Bagatellgrenze liegt bei 150 €